Ratgeber · Pflegeleistungen

Verhinderungspflege: Wenn die Hauptpflegeperson ausfällt

Urlaub, Krankheit, Notfall – bis zu 1.612 € jährlich für professionelle Ersatzpflege.

Was ist Verhinderungspflege?

Verhinderungspflege (§39 SGB XI) springt ein, wenn die Hauptpflegeperson – oft ein Familienmitglied – vorübergehend nicht zur Verfügung steht: sei es durch Urlaub, Krankheit, einen Unfall oder andere Verhinderungsgründe.

In diesem Fall übernimmt die Pflegekasse die Kosten für eine Ersatzpflegeperson – bis zu einem jährlichen Höchstbetrag.

Wer hat Anspruch?

Anspruch auf Verhinderungspflege haben Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2, wenn sie mindestens 6 Monate zuvor von einer Pflegeperson häuslich gepflegt wurden.

Wie viel Geld gibt es?

Die Pflegekasse übernimmt bis zu 1.612 € pro Kalenderjahr für Verhinderungspflege. Die Dauer ist auf bis zu 6 Wochen (42 Tage) begrenzt.

Zusätzlich können bis zu 806 € aus dem nicht genutzten Budget der Kurzzeitpflege (§42 SGB XI) auf die Verhinderungspflege übertragen werden – so entsteht ein Gesamtbudget von bis zu 2.418 € pro Jahr.

Wer kann die Verhinderungspflege übernehmen?

  • Professionelle ambulante Pflegedienste
  • Anerkannte Betreuungsdienste wie Helping Home
  • Nahestehende Personen (z.B. Freunde, Nachbarn) – hier gelten Sonderregelungen
  • Verwandte bis zum 2. Grad sind eingeschränkt erstattungsfähig

Wie wird Verhinderungspflege beantragt?

Reichen Sie die Rechnung der Ersatzpflegeperson bei Ihrer Pflegekasse ein – mit Angabe des Verhinderungsgrundes und des Zeitraums. Die Pflegekasse erstattet den Betrag direkt an Sie oder an den Pflegedienst.

Kombination mit Entlastungsbetrag

Verhinderungspflege und Entlastungsbetrag (§45b SGB XI) können gleichzeitig genutzt werden. Sie ergänzen sich optimal: Der Entlastungsbetrag finanziert regelmäßige Alltagsbegleitung, die Verhinderungspflege deckt längere Ausfallzeiten ab.

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