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Pflegepauschbetrag 2026: Wer hat Anspruch und wie viel?

Pflegende Angehörige können den Pflegepauschbetrag nach §33b EStG geltend machen. 2026 beträgt er je nach Pflegegrad zwischen 600 € und 7.400 €.

6 Min. LesezeitVeröffentlicht: 20. Januar 2026

Wer einen nahen Angehörigen unentgeltlich pflegt, kann den Pflegepauschbetrag nach §33b EStG in seiner Steuererklärung geltend machen. Dieser Pauschbetrag wird direkt vom zu versteuernden Einkommen abgezogen und spart je nach persönlichem Steuersatz Hunderte bis Tausende Euro Steuern.

Was ist der Pflegepauschbetrag?

Der Pflegepauschbetrag ist ein steuerlicher Freibetrag für pflegende Angehörige, die eine pflegebedürftige Person persönlich, unentgeltlich und in der häuslichen Umgebung pflegen. Er ersetzt den Nachweis einzelner Pflegekosten durch einen pauschalen Abzug.

Beträge 2026 nach Pflegegrad

  • Pflegegrad 2: 600 € pro Jahr
  • Pflegegrad 3: 1.100 € pro Jahr
  • Pflegegrad 4: 1.800 € pro Jahr
  • Pflegegrad 5: 3.500 € pro Jahr
  • Merkzeichen H (hilflos, ohne festgestellten Pflegegrad): 7.400 € pro Jahr

📌 Wichtig

Der Pflegepauschbetrag steht nur zu, wenn keine Vergütung für die Pflegeleistung erhalten wird. Wer Pflegegeld bezieht und dieses an pflegende Angehörige weitergibt, verliert in der Regel den Anspruch.

Voraussetzungen

  • Gepflegte Person hat Pflegegrad 2–5 oder Merkzeichen H/BL im Schwerbehindertenausweis
  • Pflege erfolgt unentgeltlich (keine Vergütung, kein Pflegegeld, das an Sie weitergeleitet wird)
  • Pflege im Haushalt der pflegenden oder der pflegebedürftigen Person
  • Naher Angehöriger (Eltern, Kinder, Geschwister, Ehepartner, eingetragener Lebenspartner)

Wie beantragen?

  1. 1Steuererklärung abgeben: Anlage außergewöhnliche Belastungen ausfüllen
  2. 2Nachweis des Pflegegrades des Angehörigen beilegen (Pflegekassenbescheid)
  3. 3Erklärung, dass keine Vergütung für die Pflege erhalten wird
  4. 4Finanzamt berücksichtigt den Pauschbetrag automatisch

Kombination mit §35a möglich

Der Pflegepauschbetrag lässt sich mit §35a EStG (haushaltsnahe Dienstleistungen) kombinieren: Während der Pauschbetrag die eigene Pflegetätigkeit berücksichtigt, können über §35a die Kosten für externe Dienstleister (wie Helping Home) zusätzlich steuerlich geltend gemacht werden.

Häufige Fragen

Kann der Pflegepauschbetrag aufgeteilt werden, wenn mehrere Angehörige pflegen?
Ja — wenn mehrere Personen denselben Pflegebedürftigen pflegen, wird der Pauschbetrag gleichmäßig aufgeteilt. Jeder kann nur seinen Anteil geltend machen.
Wird der Pflegepauschbetrag vom Einkommen oder von der Steuer abgezogen?
Er wird vom zu versteuernden Einkommen abgezogen (Freibetrag), nicht direkt von der Steuerschuld. Der tatsächliche Steuervorteil hängt vom persönlichen Steuersatz ab.
Gilt der Pflegepauschbetrag auch für nicht in Deutschland lebende Pflegebedürftige?
Nur unter bestimmten Bedingungen. Wird die pflegebedürftige Person in einem anderen EU-Land gepflegt, kann der Pauschbetrag ggf. noch gelten. Außerhalb der EU entfällt er in der Regel.
Kann ich statt des Pauschbetrags die tatsächlichen Kosten absetzen?
Nein — der Pflegepauschbetrag ist ein Pauschbetrag, der an Stelle des Einzelnachweises tritt. Wer höhere Kosten hat, kann versuchen, diese über §33 EStG als außergewöhnliche Belastungen geltend zu machen.
Welche Belege brauche ich für den Pflegepauschbetrag?
Hauptsächlich den Pflegekassenbescheid mit dem festgestellten Pflegegrad sowie eine Erklärung, dass die Pflege unentgeltlich erfolgt. Keine Einzelbelege für Pflegeaufwendungen notwendig.
HH

Über den Autor

Helping-Home-Team

Pflegeexperten aus Dinslaken

Das Helping-Home-Team besteht aus erfahrenen Pflegekräften und Sozialberaterinnen, die täglich Familien in NRW bei allen Fragen rund um häusliche Betreuung und Pflegeleistungen unterstützen.

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