Wer nach einer Operation, einem Krankenhausaufenthalt oder wegen einer schweren Erkrankung vorübergehend nicht in der Lage ist, den Haushalt zu führen, hat möglicherweise Anspruch auf Haushaltshilfe von der Krankenkasse. Die rechtliche Grundlage dafür ist §38 SGB V — ein oft unbekannter, aber sehr wertvoller Leistungsanspruch.
Was ist §38 SGB V?
§38 SGB V verpflichtet die gesetzliche Krankenversicherung, Haushaltshilfe zu gewähren, wenn der Versicherte den Haushalt nicht führen kann und im Haushalt ein Kind unter 12 Jahren oder ein pflegebedürftiges Kind lebt. Die Leistung gilt auch bei Krankenhausaufenthalten, Rehabilitationsmaßnahmen oder schwerer Erkrankung.
📌 Kernvoraussetzung
Im Haushalt muss ein Kind unter 12 Jahren (oder ein pflegebedürftiges Kind ohne Altersbegrenzung) leben. Ohne diese Voraussetzung besteht kein Anspruch nach §38 SGB V — dann kann ggf. §45b Pflegekasse oder §39a SGB V greifen.
Anspruchsvoraussetzungen im Überblick
- Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung
- Haushalt kann krankheitsbedingt nicht weitergeführt werden
- Im Haushalt lebt ein Kind unter 12 Jahren oder ein pflegebedürftiges Kind
- Keine andere im Haushalt lebende Person kann einspringen
- Ärztliche Verordnung der Haushaltshilfe liegt vor
Wie den Antrag stellen?
- 1Arzt aufsuchen und Haushaltshilfe nach §38 SGB V verordnen lassen
- 2Verordnung bei der Krankenkasse einreichen
- 3Krankenkasse genehmigt Haushaltshilfe-Anbieter oder vermittelt selbst einen
- 4Haushaltshilfe nimmt Arbeit auf — Krankenkasse zahlt direkt
- 5Eigenanteil: 10 € pro Tag (max. 10 Tage pro Quartal, also max. 100 € Eigenanteil)
Dauer und Kosten
Die Haushaltshilfe kann so lange gewährt werden, wie die medizinische Notwendigkeit besteht — theoretisch ohne Zeitbegrenzung, solange die Voraussetzungen erfüllt sind. In der Praxis wird sie häufig für 4–12 Wochen nach einer Operation genehmigt. Der Eigenanteil beträgt 10 € pro Tag, maximal 10 Tage pro Quartal.
Unterschied zu §45b Pflegekasse
§38 SGB V greift über die Krankenkasse bei krankheitsbedingter vorübergehender Einschränkung. §45b SGB XI (Entlastungsbetrag der Pflegekasse, 131 €/Mo.) ist dagegen dauerhaft für Menschen mit Pflegegrad gedacht. Beide Leistungen können nicht gleichzeitig für dieselbe Leistung in Anspruch genommen werden — aber ergänzend, wenn unterschiedliche Zeiträume oder Anbieter betroffen sind.
