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Pflegeglossar

Pflegeglossar

Alle wichtigen Begriffe rund um Pflege & Betreuung einfach erklärt – damit Sie informierte Entscheidungen treffen können.

Alltagsbegleitung

Alltagsbegleitung bezeichnet die nicht-pflegerische Unterstützung von Menschen mit Pflegebedarf im täglichen Leben – durch Gesellschaft, Aktivitäten, Gespräche und praktische Hilfen. Leistungen nach §45b SGB XI können für qualifizierte Alltagsbegleiter genutzt werden. Bei Helping Home zählt dies zu unseren Kernleistungen.

Zu unseren Leistungen

Ambulante Pflege

Ambulante Pflege bezeichnet professionelle Pflegeleistungen, die zu Hause – also im häuslichen Umfeld – erbracht werden, ohne dass die pflegebedürftige Person in eine Einrichtung ziehen muss. Im Gegensatz zur stationären Pflege (Pflegeheim) bleibt die betreute Person in ihrer vertrauten Umgebung.

Unsere ambulanten Leistungen

Angehörigenentlastung

Pflegende Angehörige tragen eine enorme Last. Angehörigenentlastung beschreibt alle Maßnahmen, die pflegende Familienmitglieder zeitlich und emotional entlasten: von professionellen Betreuungsdiensten über Kurzzeitpflege bis hin zur Verhinderungspflege. Auch der Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI dient diesem Zweck.

Ratgeber für Angehörige

Begutachtung (MDK / MD)

Die Begutachtung zur Feststellung des Pflegegrades wird vom Medizinischen Dienst (MD, früher MDK) oder einem unabhängigen Gutachter durchgeführt. Dabei wird eingeschätzt, wie selbstständig die betreffende Person noch ist. Das Ergebnis bestimmt, welcher Pflegegrad (1–5) anerkannt wird und welche Leistungen die Pflegekasse übernimmt.

Pflegegrad-Check starten

Betreuungsgeld

Umgangssprachlich wird der Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI auch als Betreuungsgeld bezeichnet. Pflegebedürftige Personen ab Pflegegrad 1 erhalten bis zu 125 Euro monatlich von der Pflegekasse, um anerkannte Betreuungsangebote zu finanzieren. Nicht verbrauchte Mittel können – unter bestimmten Bedingungen – auf das nächste Halbjahr übertragen werden.

Mehr zum Entlastungsbetrag

Entlastungsbetrag (§45b SGB XI)

Der Entlastungsbetrag ist eine monatliche Leistung der Pflegekasse in Höhe von 125 Euro für alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1. Er kann ausschließlich für anerkannte Entlastungsangebote eingesetzt werden – zum Beispiel für Alltagsbegleitung, hauswirtschaftliche Hilfen oder Tagesbetreuung. Helping Home ist ein anerkannter Anbieter nach §45b. Nicht genutzte Beträge verfallen zum Jahresende (Halbjahresübertrag ist möglich).

§45b Entlastungsbetrag erklärt

Grundpflege

Grundpflege umfasst alle pflegerischen Tätigkeiten, die zur körperlichen Versorgung eines pflegebedürftigen Menschen notwendig sind: Körperpflege, Waschen, Ankleiden, Essen reichen und Mobilisation. Diese Leistungen werden in der Regel von examinierten Pflegekräften erbracht und über Pflegesachleistungen (§36 SGB XI) abgerechnet.

Gutachten (Pflegegutachten)

Das Pflegegutachten ist das Ergebnis der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst. Es bewertet die Selbstständigkeit in sechs Lebensbereichen (z. B. Mobilität, kognitive Fähigkeiten, Selbstversorgung) und bildet die Grundlage für die Einstufung in einen Pflegegrad. Betroffene haben das Recht, das Gutachten einzusehen und bei Ablehnung Widerspruch einzulegen.

Häusliche Pflege

Häusliche Pflege ist ein Oberbegriff für alle Pflegeleistungen, die im privaten Zuhause des Pflegebedürftigen stattfinden. Sie umfasst ambulante Pflegedienste, Haushaltshilfen, Alltagsbegleiter und pflegende Angehörige. Ziel ist es, den Verbleib in der gewohnten Umgebung so lange wie möglich zu ermöglichen.

Häusliche Pflege bei Helping Home

Haushaltshilfe

Eine Haushaltshilfe unterstützt pflegebedürftige oder ältere Menschen bei alltäglichen Haushaltstätigkeiten: Reinigung, Wäsche, Einkäufe, Kochen und Gartenarbeit. Haushaltshilfen können über den Entlastungsbetrag (§45b), Pflegesachleistungen oder privat finanziert werden. Helping Home bietet diesen Service in ganz NRW an.

Haushaltshilfe anfragen

Kurzzeitpflege

Kurzzeitpflege (§42 SGB XI) ist eine vorübergehende stationäre Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung – z. B. nach einem Krankenhausaufenthalt oder wenn die häusliche Pflegeperson erkrankt. Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 haben Anspruch auf bis zu 8 Wochen und 1.774 Euro pro Jahr (Stand 2024). Bei Bedarf kann nicht verbrauchtes Budget der Verhinderungspflege genutzt werden.

Pflegegeld

Pflegegeld (§37 SGB XI) ist eine monatliche Geldleistung, die Pflegebedürftige erhalten, wenn sie von Angehörigen oder Freunden gepflegt werden – also keine professionellen Pflegedienste in Anspruch nehmen. Die Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad: von 316 Euro (PG 2) bis 901 Euro (PG 5, Stand 2024). Pflegegeld und Pflegesachleistungen können kombiniert werden (Kombinationsleistung).

Pflegegeld beantragen – Ratgeber

Pflegegrad (1–5)

Der Pflegegrad beschreibt den Grad der Beeinträchtigung der Selbstständigkeit einer pflegebedürftigen Person. Es gibt fünf Pflegegrade: PG 1 (geringe Beeinträchtigung) bis PG 5 (schwerste Beeinträchtigung mit besonderem Pflegebedarf). Je höher der Pflegegrad, desto umfangreicher die Leistungen der Pflegekasse. Den Pflegegrad beantragt man formlos bei der Pflegekasse.

Pflegegrad ermitteln

Pflegekasse

Die Pflegekasse ist ein Teil der gesetzlichen Krankenversicherung und zuständig für die Finanzierung von Pflegeleistungen nach SGB XI. Jede gesetzlich krankenversicherte Person ist automatisch auch in der Pflegeversicherung versichert. Bei der Pflegekasse werden Pflegegrade beantragt, Leistungen bewilligt und Rechnungen von Pflegediensten abgerechnet.

Pflegesachleistung

Pflegesachleistungen (§36 SGB XI) sind Geldbeträge, mit denen professionelle ambulante Pflegedienste bezahlt werden. Sie stehen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 zu und können für Grundpflege, behandlungspflegerische Maßnahmen und hauswirtschaftliche Versorgung eingesetzt werden. Die Höhe reicht von 724 Euro (PG 2) bis 2.095 Euro (PG 5) monatlich.

SGB XI (Sozialgesetzbuch XI – Pflegeversicherung)

Das SGB XI ist das Sozialgesetzbuch, das die gesetzliche Pflegeversicherung in Deutschland regelt. Es definiert alle Pflegeleistungen, Pflegegrade, Anspruchsvoraussetzungen und Abrechnungsmodalitäten. Für Familien und Betroffene sind besonders die Paragraphen §36 (Pflegesachleistungen), §37 (Pflegegeld), §42 (Kurzzeitpflege), §44a (Verhinderungspflege) und §45b (Entlastungsbetrag) relevant.

Sozialstation

Eine Sozialstation ist ein ambulanter Pflegedienst, der häufig von Wohlfahrtsverbänden (Caritas, Diakonie, AWO etc.) betrieben wird. Sozialstationen bieten Grundpflege, Behandlungspflege und hauswirtschaftliche Versorgung an und rechnen direkt mit der Pflegekasse ab. Sie unterliegen behördlicher Zulassung und Qualitätsprüfung.

Tagesstrukturierung

Tagesstrukturierung bezeichnet die Begleitung und Unterstützung bei der sinnvollen Gestaltung des Alltags – besonders wichtig für Menschen mit Demenz oder kognitiven Einschränkungen. Feste Routinen, Aktivitäten und soziale Kontakte helfen, Orientierung zu geben und Lebensqualität zu erhalten. Alltagsbegleiter von Helping Home übernehmen diese Aufgabe im häuslichen Umfeld.

Alltagsbegleitung anfragen

Verhinderungspflege

Verhinderungspflege (§39 SGB XI) greift, wenn die reguläre Pflegeperson (z. B. ein Angehöriger) vorübergehend verhindert ist – durch Urlaub, Krankheit oder andere Gründe. Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 haben Anspruch auf bis zu 6 Wochen und 1.612 Euro pro Jahr (Stand 2024). Nicht genutztes Budget aus der Kurzzeitpflege kann teilweise übertragen werden.

Verhinderungspflege beantragen

Versorgungsvertrag

Ein Versorgungsvertrag (§72 SGB XI) ist die Zulassung eines Pflegedienstleisters durch die Landesverbände der Pflegekassen. Nur Anbieter mit Versorgungsvertrag dürfen Leistungen direkt mit der Pflegekasse abrechnen. Der Versorgungsvertrag setzt Qualitätsnachweise und regelmäßige Prüfungen voraus.

Noch Fragen zu Leistungen oder Pflegegraden?

Unser Team berät Sie kostenlos und unverbindlich – zu allen Fragen rund um Pflege, Entlastungsbetrag und Alltagsbegleitung in NRW.

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